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 Felix Thiemann

Geschrieben am 26.07.2016 von:
Felix Thiemann

BAG: Bereitschaftsdienst ist vergütungspflichtige Arbeitszeit

 Arbeitnehmern droht die außerordentliche, fristlose Kündigung, wenn sie eine Dienstreise nur vortäuschen und, statt zu arbeiten, private Termine wahrnehmen. Die Leiterin eines analytischen Labors wurde verdächtigt, während einer Dienstreise private Termine wahrgenommen zu haben. Der Arbeitgeber überprüfte daraufhin den privaten Kalender der Frau auf dem Laptop, den sie zu dienstlichen Zwecken nutzte. Er stellte fest, dass die Arbeitnehmerin während eines als Dienstreise abgerechneten Zeitraums vier Stunden bei den Bundesjugendspielen ihrer Tochter war. Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Dagegen klagte die Frau. Die Kündigung ist rechtmäßig, entschied das LAG Rheinland-Pfalz. Werden Arbeitszeiten nicht korrekt abgerechnet, rechtfertige das eine außerordentliche Kündigung, so das Gericht (AZ: 8 Sa 363/14).

Der Arbeitgeber muss allerdings, sobald er vom außerordentlichen Kündigungsgrund Kenntnis erlangt, schnell handeln. Er hat gem. § 626 Abs. 2 BGB nur zwei Wochen Zeit, die Kündigung vorzubereiten und auszusprechen.

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Geschrieben von Felix Thiemann am 26.07.2016 Zurück zur Übersicht