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 Felix Thiemann

Geschrieben am 10.03.2017 von:
Felix Thiemann

Geht das: Sachgrundlose Befristung nach Leiharbeit?

 
Immer wieder werde ich gefragt, ob sachgrundlos befristete Verträge mit Arbeitnehmern abgeschlossen werden können, die zuvor als Leiharbeiter im Betrieb waren.

Klare Antwort: Ja, das geht.

Denn ein „vorangegangenes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber“ i.S.v. § 14 Abs. 2 TzBfG liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zuvor als Leiharbeitnehmer im gleichen Betrieb auf dem gleichen Arbeitsplatz bei dem Arbeitgeber tätig war (BAG 9.3.2011, Az: 7 AZR 32/10). Der Arbeitnehmer hatte seinen vorherigen Arbeitsvertrag ja mit einem anderen Arbeitgeber, nämlich der Zeitarbeitsfirma (dem Verleiher).

Die Grenze der sich ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten stellt der Rechtsmissbrauch dar. Rechtsmissbrauch wäre z.B. dann anzunehmen, wenn „mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können“ (BAG 9.3.2011).

Achtung: Unser Blog und unsere Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall! Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Belangen, auch im Zusammenhang mit allen Fragen rund um das Thema Befristung von Arbeitsverträgen gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen (thiemann@berweck.de), zufaxen (07721/200033) oder per Post zusenden. Wir schauen diese für ein unverbindliches Angebot durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung um das Machbare bestmöglich für Sie zu realisieren. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

Geschrieben von Felix Thiemann am 10.03.2017 Zurück zur Übersicht