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 Felix Thiemann

Geschrieben am 02.10.2016 von:
Felix Thiemann

Recht des Betriebsrates zum Einblick in Lohn- und Gehaltslisten

Der Betriebsrat hat das Recht zur Einsicht in die Listen der Bruttolöhne und Gehälter. Der Anspruch folgt aus § 80 Abs. II Betriebsverfassungsgesetz.
Zu den Gehaltslisten zählen auch die abgespeicherten Personaldaten. Zweck ist, dem Betriebsrat die Überprüfung der Grundsätze des § 75 Abs. 1 (»der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden…«) zu ermöglichen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer Entscheidung vom 14.1.2014 entschieden, dass dem Anspruch auf Einblick in die Bruttoentgelt Listen datenschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen.

Der Betriebsrat darf auch individuell vereinbarte außer- und übertarifliche Entgeltbestandteile einsehen, da auch hier Bezüge zum Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 bestehen. Dies gilt nicht betreffend die Gehälter leitender Angestellter (BAG 18.9.1973, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 3).

Das Einblicksrecht besteht unabhängig vom Willen der betroffenen Arbeitnehmer.

Eine rechtliche Grenze besteht dort, wo das Einblicksrecht rechtsmissbräuchlich wäre. Wenn der Betriebsrat ohne Aufgabenbezug klären möchte, ob Arbeitnehmer leitende Angestellte sind und er diesbezüglich die Gehaltslisten anfordert, steht ihm kein Einblicksrecht zu.

Nach der Rechtsprechung des BAG steht das Einblicksrecht dem Betriebsratsvorsitzenden oder einem mit der Geschäftsführung beauftragten Betriebsratsmitglied zu, nicht jedoch dem ganzen Betriebsrat (BAG 23.3.1973, AP BetrVG § 80 Nr. 2). Zu den Lohn- und Gehaltslisten gehören alle Löhne und Gehälter, die auf Grund eines Tarifvertrags oder eines betrieblichen Gehaltschemas gezahlt werden. Dies schließt auch übertarifliche Zulagen und Gehälter von außertariflichen Angestellten mit ein. Entsprechendes gilt für Prämien und Gratifikationen.

Es handelt sich um ein Einblicksrecht. Der Arbeitgeber muss damit keine Listen in physischer Form überlassen, sondern dem Betriebsrat diese lediglich vorlegen (BAG 15.6.1976, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 9). Der Betriebsrat ist befugt, sich Notizen zu machen. Es besteht aber kein Recht, Listen vollständig abzuschreiben.

Wir beraten Sie in allen arbeitsrechtlichen Belangen gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen (thiemann@berweck.de), zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese für ein unverbindliches Angebot durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

Geschrieben von Felix Thiemann am 02.10.2016 Zurück zur Übersicht