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 Felix Thiemann

Geschrieben am 15.03.2017 von:
Felix Thiemann

Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg


Nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg können bis zu 10 % der Arbeitnehmer eines Betriebes mit mindestens 10 Arbeitnehmern in Baden-Württemberg seit 2015 jährlich von ihrem Arbeitgeber bezahlte Freistellung für eine sogenannte Bildungszeit im Umfang von bis 5 Tagen pro Jahr (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche) beanspruchen.

Eine Übertragbarkeit des Anspruchs auf Folgejahre ist nicht vorgesehen. Der Anspruch besteht frühestens nach 12 Monaten Beschäftigung im Betrieb. Gefördert werden nur politische und berufliche Weiterbildung oder die Qualifizierung für Ehrenämter im Umfang von mindestens einem Tag bei einem anerkannten Bildungsträger mit einer Fortbildungszeit von täglich mindestens 6 Zeitstunden.

Der Antrag muss vom Arbeitnehmer 8 Wochen vor Seminarbeginn schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden. Der Arbeitgeber müsste spätestens 4 Wochen vor Seminarbeginn ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange der Bildungszeit entgegenstehen.

Der Anspruch ist gerichtet auf bezahlte Freistellung. Den eigentlichen Bildungsurlaub muss der Arbeitnehmer aber selber bezahlen.

Achtung: Unser Blog und unsere Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall! Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Belangen, auch im Zusammenhang mit allen Fragen rund um das Thema Bildungsurlaub, Weiterbildung und Rückzahlung von Ausbildungskosten gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen (thiemann@berweck.de), zufaxen (07721/200033) oder per Post zusenden. Wir schauen diese für ein unverbindliches Angebot durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung um das Machbare bestmöglich für Sie zu realisieren. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

Geschrieben von Felix Thiemann am 15.03.2017 Zurück zur Übersicht