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 Felix Thiemann

Geschrieben am 05.04.2020 von:
Felix Thiemann

Corona: Ersatzanspruch für Arbeitnehmer, die wegen Schul- oder Kindergartenschließung nicht zur Arbeit können

 
Das Problem ist derzeit allgegenwärtig: Kindergärten und Schulen sind geschlossen. Die Kinder sind daheim und müssen betreut werden. Der Arbeitgeber fordert Anwesenheit am Arbeitsplatz und droht vielleicht sogar mit Abmahnungen, in jedem Fall aber damit, dass ohne Arbeit kein Lohn bezahlt wird.

Die Lösung bietet das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 mit dem in § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein neuer Entschädigungsanspruch für erwerbstätige Sorgeberechtigte für Kinder für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kindertagesstätten eingeführt. Der neue § 56 Abs. 1a IfSG lautet:

„Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld.

Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.“

„Zumutbare Betreuungsmöglichkeiten“ beudet, dass sorgeberechtigte Arbeitnehmer alles irgendwie Zumutbare versuchen müssen, um die Kinderbetreuung während der Zeit der behördlich angeordneten Schließung sicherzustellen. Dazu gehört z.B. auch der Abbau von eventuell vorhandenen Arbeitszeitguthaben oder Überstunden sowie die Inanspruchnahme von (Rest-)Urlaub. Nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ im Sinne des § 56 Abs. 1a IfSG gelten Personen, die zu den Risikogruppen gehören (also z.B. Großeltern).

Nach § 56 Abs.2 IfSG kann der betreuende Elternteil für bis zu sechs Wochen 67 Prozent des Verdienstausfalls erstattet bekommen, höchstens jedoch 2.016 Euro pro Monat.

Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs für Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber übernehmen. Der Arbeitgeber kann dann bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen (§ 56 Abs. 5 IfSG). Der Erstattungsantrag ist innerhalb von drei Monaten zu stellen (§ 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG). Arbeitgeber können auch einen Antrag auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages stellen (vgl. § 56 Abs. 12 IfSG).

Geschrieben von Felix Thiemann am 05.04.2020 Zurück zur Übersicht