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Dr. jur. Alexander Ehrhardt M.C.L.

Geschrieben am 24.03.2015 von:
Dr. jur. Alexander Ehrhardt M.C.L.

Achtung!! Neues Internationales Erbrecht!

Für jeden Todesfall mit einer Beziehung zum Ausland gilt ab 17.8.2015 neues Recht.

Die neue Erbrechtsverordnung der EU vereinheitlicht in Europa die Frage, nach dem Recht eines welchen Landes die Folgen eines Erbfalles zu beurteilen sind. Dies hat nicht nur Bedeutung, wenn ein Deutscher mit Sitz in Deutschland Vermögen im Ausland hat. Es ist besonders wichtig, wenn deutsche Staatsbürger ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ ins Ausland verlegen. Künftig gilt nämlich nach dem Tode für den Nachlass nicht mehr das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene hatte, sondern es kommt darauf an, wo er seinen letzten Wohnsitz hatte.

Dies kann insbesondere gravierende Auswirkungen auf die Wirksamkeit von nach deutschem Recht errichteten Testamenten haben. Insbesondere wird in einer ganzen Reihe von Ländern das in Deutschland bei Eheleuten beliebte „Berliner Testament“ nicht anerkannt.

Da man aber das nach dem eigenen Tod geltende Recht auch wählen kann, ist es wichtig entsprechende Verfügungen wirksam zu treffen.

Da grundsätzlich solche letztwilligen Verfügungen in vielfacher Hinsicht fehlerhaft sein können, sollten Sie sich, gerade wenn Sie Auslandsbeziehungen haben, unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.

Geschrieben von Dr. jur. Alexander Ehrhardt M.C.L. am 24.03.2015 Zurück zur Übersicht