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 Felix Thiemann

Geschrieben am 21.03.2020 von:
Felix Thiemann

Arbeitnehmer aufgepasst: Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre möglich.

Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 (9 AZR 98/19) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (24 Werktage im Jahr) nur dann erlöschen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Den Arbeitgeber trifft eine vom BAG so bezeichnete „Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs“.
Der Arbeitgeber muss konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und er muss dem Arbeitnehmer klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder eines Übertragungszeitraums zum 31. März des Folgejahres verfällt, wenn er ihn nicht beantragt. Auch darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub wahrzunehmen. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer insbesondere nicht mit Umständen konfrontieren, die ihn davon abhalten könnten, seinen Jahresurlaub zu nehmen.

Kommt der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nach, so verfällt der Urlaub des Arbeitnehmers nicht am Ende des Kalenderjahres und auch nicht am Ende eines Übertragungszeitraums zum 31. März des Folgejahres und auch nicht 15 Monate nach dem Urlaubsjahr, wie zum Teil angenommen wird.

Diese Grundsätze können auch für vertraglichen Mehrurlaub herangezogen werden, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Also Achtung: Wird über mehrere Jahre Urlaub nicht oder nicht vollständig gewährt und nicht fortgeschrieben, so ist dieser Urlaub trotzdem, wenn nicht der Arbeitgeber den oben geschilderten Pflichten nachkommt, zum späteren Zeitpunkt zu gewähren bzw., sollte das Arbeitsverhältnis enden, vom Arbeitgeber abzugelten (auszuzahlen).

Dies gilt insbesondere auch für geringfügig Beschäftigte, die zum Teil jahrelang eingesetzt werden, ohne dass der Arbeitgeber zumindest den gesetzlichen Mindesturlaub gewährt.

Achtung: Unser Blog und unsere Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall! Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer, Führungskräfte und Personalabteilungen in allen arbeitsrechtlichen Belangen gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF mailen (thiemann@berweck.de), faxen (07721-200033) oder per Post zusenden. Wir schauen diese für ein unverbindliches Angebot durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um das Machbare bestmöglich für Sie zu realisieren. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

Geschrieben von Felix Thiemann am 21.03.2020 Zurück zur Übersicht