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 Felix Thiemann

Geschrieben am 23.10.2016 von:
Felix Thiemann

Aktuelle und wichtige Änderung des BAG zu Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen

Bei der Bewertung von Ausschlussfristen zeichnet sich eine Rechtsänderung ab, die eine große Verunsicherung zur Folge hätte und die aktuell unter Personalverantwortlichen und Arbeitsrechtlern heiß diskutiert wird. Denn das BAG hat mit einem Urteil vom 24.8.2016 entschieden, dass alle Ausschlussfristen, die den Mindestlohn nicht ausnehmen, nichtig sind. Die Entscheidung liegt allerdings bisher nicht im Volltext sondern nur als Pressemitteilung des BAG vor.

Die Folgen wären dramatisch: Alle „alten“ Ausschlussfristen aus der Zeit vor dem Mindestlohngesetz wären nichtig und könnten auch nicht einseitig vom Arbeitgeber angepasst werden.

Auch wenn die Entscheidung uns heute noch nicht vorliegt, können wir nur empfehlen, vorsorglich Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen ab sofort z.B. mit folgendem Wortlaut in neue Verträge aufzunehmen:

Ausschlussfristen, Geltendmachung von Ansprüchen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform (§ 126 b BGB) geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Parteien oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Parteien beruhen oder soweit eine Haftung für sonstige Schäden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Parteien oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Parteien beruhen.
Ebenfalls nicht umfasst ist ein Betrag in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für jede vom Arbeitnehmer geleistete Arbeitsstunde bzw. die entsprechenden Lohnersatzansprüche wegen Krankheit oder Urlaub.
Ebenfalls nicht umfasst sind Ansprüche aus Tarifverträgen, die kraft beiderseitiger Tarifbindung oder wegen Allgemeinverbindlichkeitserklärung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind, Ansprüche aufgrund von Rechtsverordnungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz oder AÜG oder Ansprüche aufgrund von Betriebsvereinbarung.
Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden und fällig ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat.
Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist 3 Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.


Achtung: Unser Formulierungsvorschlag ersetzt keine Beratung im Einzelfall! Wir beraten Sie als Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Belangen gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen (thiemann@berweck.de), zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese für ein unverbindliches Angebot durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

Geschrieben von Felix Thiemann am 23.10.2016 Zurück zur Übersicht