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Dr. jur. Alexander Ehrhardt M.C.L.

Geschrieben am 27.11.2015 von:
Dr. jur. Alexander Ehrhardt M.C.L.

Enterbt, aber nicht rechtlos!

Ein Erblasser darf auch nahe Familienangehörige, insbesondere Kinder und Ehegatten enterben. Dies bedeutet aber noch nicht, dass der Enterbte völlig leer ausgehen muss. Gehört er zu den Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten, nicht jedoch Geschwister und weiter entfernte Verwandte) kann er seinen Pflichtteil von den Erben verlangen. Der Enterbte erhält dann keine Rechte an den einzelnen Nachlassgegenständen, sondern die Erben müssen ihm die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils in Geld auszahlen.

Dieses Recht muss innerhalb von drei Jahren nach dem Tode des Erblassers bzw. nach Kenntnis von der Enterbung gegenüber den Erben geltend gemacht werden.

Ist dem Enterbten der Umfang des Nachlasses unbekannt, so kann er von den Erben Auskunft über die einzelnen Nachlassgegenstände, also z.B. über vorhandene Grundstücke und deren Wert sowie den Kontostand der Erblasserkonten, verlangen.

Wichtig ist schließlich, dass bei der Berechnung des Pflichtteils auch Schenkungen des Erblassers eine Rolle spielen können.

Ist eine vernünftige und einvernehmliche Regelung innerhalb der Familie nicht möglich sollten Sie sich über Ihre Rechte unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.

Geschrieben von Dr. jur. Alexander Ehrhardt M.C.L. am 27.11.2015 Zurück zur Übersicht