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 Felix Thiemann

Geschrieben am 31.03.2018 von:
Felix Thiemann

Schlechte Idee: Heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs mit dem Handy

Ein Personalgespräch heimlich auf einem Smartphone aufzunehmen ist eine denkbar dumme Idee. Dies musste der Arbeitnehmer eines Betriebes lernen, der sein Handy im Personalgespräch zwar offen auf den Tisch gelegt hatte, hierbei aber niemandem verraten hatte, dass er das Gespräch aufzeichnet. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, nachdem er Kenntnis von der Vorgehensweise des Mitarbeiters erfahren hatte. Obwohl der Mitarbeiter seit 25 Jahren beschäftigt war, überwogen nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hessen die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war.

Man kann sich nur wundern, mit welcher Selbstverständlichkeit viele Menschen die Aufnahmefunktion ihres Handys verwenden. Das heimliche Mitschneiden von Gesprächen – also auch von Personalgesprächen – verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 GG. Dies gewährleistet auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einen bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 23. August 2017 – 6 Sa 132/17.

Achtung: Unser Blog und unsere Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall! Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer, Führungskräfte und Personalabteilungen in allen arbeitsrechtlichen Belangen auch rund um das Thema Handynutzung im Betrieb gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF mailen (thiemann@berweck.de), faxen (07721-200033) oder per Post zusenden. Wir schauen diese für ein unverbindliches Angebot durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um das Machbare bestmöglich für Sie zu realisieren. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

Geschrieben von Felix Thiemann am 31.03.2018 Zurück zur Übersicht