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 Felix Thiemann

Geschrieben am 05.05.2019 von:
Felix Thiemann

BAG: Rechtsprechungsänderung zu unbezahltem Sonderurlaub

Das BAG hat bezogen auf unbezahlten Sonderurlaub seine bisherige Rechtsprechung geändert. Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben nach der jetzt geltenden neuen Rechtsprechung Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt.

Diese Rechtsprechung wird in Zukunft auf sogenannte "Sabbaticals" und sonstige Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs anzuwenden sein, für die es keine gesetzliche Regelung (wie z.B. für den Fall der Elternzeit in § 17 BEEG) gibt. 
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Zu entscheiden war der Fall einer Klägerin, die in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 unbezahlten Sonderurlaub nahm, der einvernehmlich bis zum 31. August 2015 verlängert wurde. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangte die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014. Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Arbeitgeberin zur Gewährung der 20 Arbeitstage Urlaub. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Arbeitnehmerin hat für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, indem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht (Urteil vom 19. März 2019 – 9 AZR 315/17).

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Geschrieben von Felix Thiemann am 05.05.2019 Zurück zur Übersicht