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 Felix Thiemann

Geschrieben am 12.07.2018 von:
Felix Thiemann

Schadensersatz nach rechtswidriger Versetzung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter unwirksamen versetzt hat, die Kosten für eine Zweitwohnung und eines Teils der Heimfahrten erstatten sowie ein Tagegeld bezahlen muss. Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, sie erscheint aber zutreffend. Ein Revisionsverfahren ist beim Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 10 Sa 964/17 anhängig.

Der betroffene Arbeitnehmer war seit fast 20 Jahren bei einem Tischler- und Montageunternehmen in Hessen beschäftigt. Zuletzt war der Metallbaumeister auch Betriebsleiter des hessischen Standorts. Ab November 2014 versetzte die Arbeitgeberin ihn für die Dauer von mindestens zwei Jahren in ihre Niederlassung nach Sachsen, die circa 500 Kilometer entfernt ist. Der Arbeitnehmer folgte der Aufforderung, klagte jedoch erfolgreich gegen die Versetzung, so dass er wieder in Hessen arbeiten konnte.
Außerdem pendelte er mit seinem Privatfahrzeug regelmäßig sonntags und freitags zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnung. Der Arbeitnehmer verlangte unter anderem Erstattung der Kosten der Zweitwohnung, der wöchentlichen Heimfahrten, die Vergütung der Fahrzeit und ein Tagegeld.

Das LAG hat die Forderungen als teilweise berechtigt anerkannt. Da in dem vorausgehenden Rechtstreit festgestellt wurde, dass die Versetzung rechtswidrig war, schulde die Arbeitgeberin Schadenersatz. Dieser umfasse dem Grunde nach die Kosten der Zweitwohnung und des Pendelns.

Der Schaden sei nach dem Leitbild der öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen, konkret der Trennungsgeldverordnung, zu berechnen. Dies führe zu einer vollständigen Erstattung der Mietkosten, da diese angemessen gewesen seien. Die Fahrkosten seien nur nach dem Wert einer Zugfahrt an jedem zweiten Wochenende auszugleichen, ohne Vergütung der Fahrtzeit. Daneben stehe dem Arbeitnehmer für den höheren Aufwand aber ein monatlicher Ausgleich von 236 Euro zu, ermittelt nach den Vorschriften für ein Trennungstagegeld.

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Geschrieben von Felix Thiemann am 12.07.2018 Zurück zur Übersicht