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 Tobias Wenning LL.M.

Geschrieben am 27.09.2018 von:
Tobias Wenning LL.M.

Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs wird nicht nachträglich durch vollständige Zahlung unwirksam

Der BGH hat jetzt eine schon länger umstrittene Rechtsfrage abschließend geklärt:

Wenn ein Vermieter seinem Wohnungsmieter wegen Zahlungsverzugs außerordentlich und fristlos kündigt, kann der Mieter diese Kündigung nachträglich dadurch unwirksam machen, dass er die Zahlungsrückstände vollständig begleicht (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies nicht, wenn der Vermieter zusammen mit der fristlosen Kündigung dem Mieter zusätzlich auch ordentlich mit der geltenden Kündigungsfrist kündigt. 

Das Landgericht Berlin hatte sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass die o.g. Heilungsvorschrift sicherstellen sollte, dass der säumige Mieter durch seine nachträgliche Zahlung den Bestand seines Mietverhältnisses retten kann. Seine nachträglich Schonfristzahlung solle deshalb auch die ordentliche Kündigung nachträglich unwirksam werden lassen. 

Nicht so der BGH: In seinen aktuellen Urteilen schließt er sich der schon bislang überwiegenden Rechtsprechung und Literatur an, dass die ordentliche Kündigung auch dann wirksam bleibt, wenn der Mieter eine Schonfristzahlung leistet. 

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Entscheidung zum Anlass nimmt, die gesetzliche Regelung zu ändern und die Möglichkeit, eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch eine Schonfristzahlung unwirksam werden zu lassen, auf die ordentliche Kündigung erstreckt. Verschiedene Versuche, das Gesetz entsprechend zu ändern, waren bislang gescheitert.

(BGH, Urteile vom 19.09.2018 - VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17)

Geschrieben von Tobias Wenning LL.M. am 27.09.2018 Zurück zur Übersicht