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 Felix Thiemann

Geschrieben am 21.08.2018 von:
Felix Thiemann

Kein Anspruch auf Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.04.2018 entschieden (Az.: 3 AZR 586/16), dass der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber begründet, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.

Im vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer mit der beklagten Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung geschlossen. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich circa 1.000 Euro in eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009.
Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.

Das BAG hat die Klage abgewiesen. Denn die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung diene dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

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Geschrieben von Felix Thiemann am 21.08.2018 Zurück zur Übersicht