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 Felix Thiemann

Geschrieben am 06.05.2018 von:
Felix Thiemann

Schöner Erfolg für Blessing&Berweck-Mandantin: Außerordentliche Kündigung einer Heimleiterin unwirksam

Mit Urteil vom 20.04.2018 -11 Sa 45/17 – hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die außerordentliche Kündigung der Leiterin eines Altenheims wegen des Verdachts eines gemeinschaftlichen Verhaltens mit einem Mitarbeiter zum Nachteil der Heimbewohner für unwirksam erklärt. Es fehle entweder der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder die ordnungsgemäße Anhörung der Heimleiterin zu den Vorwürfen. Das an Verdachtskündigungen hohe Anforderungen gestellt werden, beweist diese Entscheidung ein weiteres Mal. 

Die Klägerin war bei einem Alten- und Pflegeheim in Villingen-Schwenningen seit vielen Jahren als Heimleiterin beschäftigt. Darum war ist ordentlich unkündbar. Im Lauf des Jahres 2016 meinte der Heimbetreiber, dass ein Mitarbeiter, der sowohl im Altenheim beschäftigt gewesen ist und zeitgleich auch für einen großen Arzneimittelkonzern im Rahmen einer Nebentätigkeit tätig war, diese Situation im Zusammenwirken mit der Heimleiterin zu seinem finanziellen Vorteil ausgenutzt hat. Der Heimbetreiber erteilte der Klägerin ein Hausverbot und er sprach eine außerordentliche Kündigung aus.

Bereits das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen gab der Kündigungsschutzklage statt und erklärte das Hausverbot für gegenstandslos (9 Ca 241/16). Denn die Personalratsanhörung war fehlerhaft. Auch dieBerufung des Heimbetreibers zum LAG Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg.

Das LAG befand, dass hinsichtlich den gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfen entweder kein dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliege, alternativ die Klägerin zu diesen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden war.

Ein vom Heimbetreiber gestellter Auflösungsantrag war unzulässig, da bei einer außerordentlichen Kündigung dieses Recht gemäß § 13 Abs. 1 KSchG ausschließlich dem Arbeitnehmer zusteht.

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Geschrieben von Felix Thiemann am 06.05.2018 Zurück zur Übersicht