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 Felix Thiemann

Geschrieben am 05.11.2017 von:
Felix Thiemann

BAG: Verlängerung der Kündigungsfrist auf drei Jahre ist unwirksam

 
Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 26. Oktober 2017 (Aktenzeichen: 6 AZR 158/16) der Vorgabe von zu langen Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber einen Riegel vorgeschoben.

Die Arbeitgeberin beschäftigte den Arbeitnehmer in ihrer Leipziger Niederlassung seit Dezember 2009 als Speditionskaufmann in einer 45-Stunden-Woche gegen eine Vergütung von 1.400,00 Euro brutto. Im Juni 2012 unterzeichneten die Parteien eine Zusatzvereinbarung. Sie sah vor, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende verlängerte, und hob das monatliche Bruttogehalt auf 2.400,00 Euro an, ab einem monatlichen Reinerlös von 20.000,00 Euro auf 2.800,00 Euro. Das Entgelt sollte bis zum 30. Mai 2015 nicht erhöht werden und bei einer späteren Neufestsetzung wieder mindestens zwei Jahre unverändert bleiben. Der Arbeitnehmer kündigte am 27. Dezember 2014 sein Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2015, ohne die Dreijahresfrist einzuhalten. Die Arbeitgeberin klagte und wollte vom Arbeitsgericht festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten bis zum 31. Dezember 2017 fortbesteht.

Die Arbeitgeberin unterlag vor dem Landesarbeitsgericht und vor dem BAG: Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verlängerung der Kündigungsfrist benachteiligt den Arbeitnehmer im Einzelfall entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sie ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, ist zu prüfen, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt. Das Gericht hat eine solche unausgewogene Gestaltung trotz der beiderseitigen Verlängerung der Kündigungsfrist bejaht. Der Nachteil für den Arbeitnehmer wurde nicht durch die vorgesehene Gehaltserhöhung aufgewogen, zumal die Zusatzvereinbarung das Vergütungsniveau langfristig einfror.

Der Arbeitnehmer braucht sich in diesem Fall nicht an die Regelung im Arbeitsvertrag zu halten.

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Geschrieben von Felix Thiemann am 05.11.2017 Zurück zur Übersicht