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 Felix Thiemann

Geschrieben am 25.06.2017 von:
Felix Thiemann

Abmahnung: Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte?


ich wundere mich im Rahmen meiner arbeitsrechtlichen Beratungen immer wieder, wie unsorgfältig Abmahnungen oft sogar von großen und renommierten Unternehmen erstellt werden.
Dabei sollte sich eigentlich inzwischen herumgesprochen haben, dass in aller Regel eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam ist. Und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Abmahnung erst später im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses prüfen lässt.

Ganz klar unwirksam – und damit aus der Personalakte zu entfernen – ist jede Abmahnung,

- die formell nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, z.B. weil einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst vor Ausspruch der Abmahnung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde oder

- die unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, wobei der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe trägt oder

- die auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder

- die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt und damit gegen das sogenannte Übermaßverbot verstößt (nicht jede Bagatelle rechtfertigt eine Abmahnung) oder

- die (ein sehr häufiger Fehler) statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält.

vgl: Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 27.11.2008 – 2 AZR 675/07 und vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11.

Abmahnungen bedürfen daher aus der Sicht des Arbeitgebers sorgfältiger Vorbereitung und aus Arbeitnehmerperspektive kritischer Prüfung. Hierbei kann ein versierter Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen.
 
Achtung: Unser Blog ersetzt keine Beratung im Einzelfall! Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer, leitende Angestellt und Personalabteilungen in Unternehmen in allen arbeitsrechtlichen Belangen auch rund um die Themen Abmahnung und (verhaltensbedingte) Kündigung persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF mailen (thiemann@berweck.de), faxen (07721-200033) oder per Post zusenden. Wir schauen diese für ein unverbindliches Angebot durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung um das Machbare bestmöglich für Sie zu realisieren. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

Geschrieben von Felix Thiemann am 25.06.2017 Zurück zur Übersicht