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 Felix Thiemann

Geschrieben am 13.02.2017 von:
Felix Thiemann

Wer mehr arbeitet, als das Gesetz erlaubt...

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 24.08.2016 (5 AZR 129/16) über einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung zu urteilen, den eine Arbeitnehmerin dafür geltend gemacht hatte, dass sie über mehrere Jahre mit einer im Vertrag vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit von zunächst 45 und später 40 Stunden mit Verpflichtung zur Mehrarbeit eine tatsächliche regelmäßige Arbeitszeit von 52,5 Stunden pro Woche zu erbringen hatte. Die Arbeitnehmerin erhob Klage auf Bezahlung der wöchentlich über 40 Stunden hinaus geleisteten 12,5 Arbeitsstunden.

Das BAG sprach der Arbeitnehmerin den Anspruch nur teilweise zu: Die Klägerin hat nach Ansicht des BAG Anspruch auf Vergütung für die wöchentlich über 48 Stunden hinaus geleisteten 4,5 Stunden. Diese Stunden waren nicht mit dem vereinbarten Monatsentgelt der Klägerin abgegolten. Damit kam der Arbeitgeber noch verhältnismäßig glimpflich davon.

Im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ging das Gericht von einer konkludent getroffenen individuellen Vertragsabrede über eine Arbeitszeit von 52,5 Wochenstunden aus. Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam nur eine Arbeitsleistung von maximal 48 Stunden wöchentlich vereinbaren. Eine darüber hinausgehende Abrede ist nach § 3 ArbZG i.V.m. § 134 BGB unwirksam, soweit sie eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit vorsieht. Ein entsprechender Verstoß hat nur die Teilnichtigkeit zur Folge.
Die Vereinbarung zur Arbeitszeit bleibt im Umfang der in § 3 ArbZG als zulässig normierten gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wirksam; sie ist mit dem vertraglich vereinbarten Gehalt zu vergüten.
Eine Anpassung der Vergütungsabrede wegen Störung der Geschäftsgrundlage war nach Auffassung der Bundesrichter im Hinblick auf die nur um 9 % reduzierte Arbeitszeit (52,5 vs. 48 Wochenstunden) nicht geboten.

Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Vergütung der wöchentlich über 48 Stunden hinaus tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ergibt sich aus § 612 I, II BGB.

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Geschrieben von Felix Thiemann am 13.02.2017 Zurück zur Übersicht