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 Felix Thiemann

Geschrieben am 15.01.2017 von:
Felix Thiemann

Vorsicht Geheimnisverrat! Wenn der Betriebsrat sich nicht ans Gesetz hält.

Betriebsräte unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Geheim sind auch Informationen und personenbezogene Daten, die vom Arbeitgeber zur Begründung einer Kündigung bezogen auf einen Mitarbeiter mitgeteilt werden. Zweifellos handelt es sich hierbei um Angelegenheiten, die aufgrund ihrer Bedeutung und ihres Inhalts einer vertraulichen Behandlung bedürfen. Leider kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass sich einzelne Betriebsratsmitglieder anschließend im Betrieb oder - noch schlimmer - in der Öffentlichkeit damit brüsten, was sie alles wissen. 

Hierzu sollte man wissen: Verstößt ein Betriebsratsmitglied gegen die Geheimhaltungspflicht, droht der Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsratsmitglieds nach § 23 Abs. 1 BetrVG. Außerdem handelt es sich um ein Straftatbestand gemäß § 120 Abs. 2 BetrVG (». Bestraft wird, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, dass ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats (...) bekannt geworden ist und über das nach den Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen zu bewahren ist.«).

Dies schließt natürlich nicht aus, dass der Betriebsrat den von der Kündigung betroffenen Kollegen / die Kollegin im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 102 BetrVG befragt oder dem Kollegen/der Kollegin auch eine Kopie der vom Arbeitgeber vorgelegten Betriebsratsanhörung zur Kündigung aushändigt. Untersagt ist jedoch einzelnen Betriebsratsmitgliedern, „durch den Betrieb zu laufen“ und die im Rahmen des Anhörungsverfahrens vom Arbeitgeber mitgeteilten personenbezogenen Daten auszuplaudern oder schlimmer noch die Daten am Stammtisch oder im Fastnachtsverein preiszugeben.
Leider kommt es in diesem Bereich immer wieder zu dramatischen Verstößen, weil die Geheimhaltungspflichten nicht ernst genommen werden.

Achtung: Unser Blog und unsere Hinweise ersetzt keine Beratung im Einzelfall! Wir beraten Sie als Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Belangen gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen (thiemann@berweck.de), zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese für ein unverbindliches Angebot durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

Geschrieben von Felix Thiemann am 15.01.2017 Zurück zur Übersicht