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In der Regel KEINE steuerliche Absetzbarkeit von Scheidungskosten; Absetzbarkeit von Ehegattenunterhalt

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten und von Unterhalt


Immer wieder stellt sich in der Beratung die Frage, ob die Kosten für ein Scheidungsverfahren (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) steuerlich absetzbar sind. In der jüngeren Vergangenheit gab es hierzu mehrere Rechtsprechungswechsel und auch Gesetzesänderungen. Derzeit sind wieder Verfahren zur Klärung dieser Frage beim Bundesfinanzhof anhängig gewesen. Inzwischen hat der Bundesfinanzhof der Absetzbarkeit von Scheidungskosten weitgehend eine Absage erteilt (Urt. v. 18.05.2017 - VI R 9/16).

I.

Generell können Scheidungskosten, wenn überhaupt, dann nur als sog. „außergewöhnliche Belastung“ gem. § 33 EStG geltend gemacht werden. Der Nachteil besteht darin, dass je nach Einkommen und Anzahl von Kindern das Finanzamt einen bestimmten Betrag als „zumutbare Eigenbelastung“ behandelt, der nicht abgesetzt werden kann. D.h. es werden von vorneherein auch anerkannte Kosten nur anteilig berücksichtigt.

Wer die Kosten für die Scheidung und die Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastung geltend machen will, muss darlegen, dass die Nichtberücksichtigung existensgefährdend sei. Das ist in der Regel nicht der Fall.

Sollte ausnahmsweise doch einmal eine solche Gefährdung der Existens gegeben sein und vom Finanzamt akzeptiert werden, können die über der zumutbaren Eigenbelastung liegenden Scheidungskosten vom Gesamtbetrag aller Einkünfte abgezogen werden. Dies hat zur Folge, dass sich die Steuerschuld aus einem geringeren Einkommen bemisst. Die Scheidungskosten werden also nicht (wie etwa Handwerkerrechnungen) von der festgestellten Einkommensteuerschuld abgezogen.

II.
So schwer die Absetzbarkeit von Prozesskosten ist, so unproblematisch ist die Absetzbarkeit von Unterhalt, der für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gezahlt wird. Unterhalt für Kinder ist demgegenüber nicht absetzbar.

III.
Wir beraten Sie in allen familienrechtlichen Belangen, die mit Ihrer Trennung und Scheidung einhergehen. Sie bestimmen ob in einem persönlichen Gespräch, per Fax, Post, telefonisch oder eMail (wills@berweck.de). Wir setzen uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung und entscheiden dann gemeinsam, welcher Auftrag erteilt werden soll.


Geschrieben von am 08.12.2016 Zurück zur Übersicht