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 Felix Thiemann

Geschrieben am 13.08.2016 von:
Felix Thiemann

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung begründet kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher

 
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 12.7.2017 – 9 AZR 352/15) verneint die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher eines Arbeitnehmers und dem Arbeitnehmer zustande kommt (bzw. i.S.v. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG fingiert wird), wenn der Verleiher als Vertragsarbeitgeber des Arbeitnehmers zwar über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt, die Überlassung aber nicht als solche zwischen Verleiher und Entleiher vereinbart wird sondern fälschlicherweise als Werkvertrag (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung).

Die Klägerin war als technische Zeichnerin bei einer Firma beschäftigt, die über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern zwar verfügte, sie aber im Rahmen von Werkverträgen immer wieder an ein Unternehmen der Automobilindustrie überließ, wo sie dann wie eine Arbeitnehmerin in den Betrieb integriert und in das dortige Weisungsgefüge eingebunden wurde.

Die Klägerin hat gemeint, ihre Vertragsarbeitgeberin und das Automobilunternehmen hätten nur Scheinwerkverträge geschlossen, um die Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Das Automobilunternehmen könne sich deswegen nicht auf die Erlaubnis der Vertragsarbeitgeberin zur Arbeitnehmerüberlassung berufen.

Die Klage hatte bis zum BAG keinen Erfolg. Maßgeblich sei, dass die Vertragsarbeitgeberin der Klägerin die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hatte. § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Nr. 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Arbeitnehmer ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Die Vorschrift ist bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung nicht analog anzuwenden, so das BAG.

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Geschrieben von Felix Thiemann am 13.08.2016 Zurück zur Übersicht