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 Felix Thiemann

Geschrieben am 26.07.2016 von:
Felix Thiemann

BAG: Bereitschaftsdienst ist vergütungspflichtige Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 29.6.2016 (Aktenzeichen 5 AZR 716/15) entschieden, dass der gesetzliche Mindestlohn auch für so genannte „Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen für jede geleistete Arbeitsstunde zu bezahlen“ ist.

Die Klage eines Rettungsassistenten wies das BAG dennoch ab, weil dieser für seinen Bereitschaftsdienst eine – über dem gesetzlichen Mindestlohn liegende – übliche (tarifliche) Vergütung von jeweils 15,81 € beanspruchte. Bei maximal 228 Arbeitsstunden im Monat (228 × 8,50 € = 1.938 €) liege das Gehalt des Rettungsassistenten aber bereits weit über dem gesetzlichen Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz mache die tarifvertragliche Regelung nicht unwirksam, stellten die Richter fest.

Es gilt jedenfalls weiter der Grundsatz, wonach die monatliche Bruttovergütung geteilt durch die tatsächlich geleisteten Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienstleistungen die Mindestlohnhöhe nicht unterschreiten darf.

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Geschrieben von Felix Thiemann am 26.07.2016 Zurück zur Übersicht