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 Felix Thiemann

Geschrieben am 27.01.2018 von:
Felix Thiemann

Arbeitnehmer sind zwar weisungsgebunden, aber keine Soldaten

Haben Arbeitnehmer jede Weisung zu befolgen? Nein, denn

Arbeitnehmer sind zwar weisungsgebunden, aber keine Soldaten (Zwanziger in Däubler: KSchR, 10. Aufl.2017, § 2 KSchG Rn.80).

Was bedeutet das?
Die Ausübung des Weisungsrechts soll nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen nicht in einem „Über- und Unterordnungsverhältnis“ sondern in einem „eher partnerschaftlichen Miteinander“ erfolgen.
Mit einer solchen Zielrichtung ist es unvereinbar, einen Arbeitnehmer sanktionsbewehrt an unbillige Weisungen des Arbeitgebers zu binden. Der 5. Senat des BAG hat daher auf die Divergenzanfrage des 10. Senats mitgeteilt, dass er an seiner früheren Rechtsauffassung nicht mehr festhält und Arbeitnehmer unbillige Weisungen nicht zu befolgen haben.

Das Risiko eines Rechtsirrtums liegt aber beim Arbeitnehmer. Verweigert er die Befolgung einer von ihm als unbillig empfundenen Weisung und stellt sich nachträglich im Rechtsstreit über die deshalb vom Arbeitgeber verhängte Sanktion (Abmahnung, Kündigung, Lohneinbehalt) die Rechtmäßigkeit der Weisung heraus, hat die Sanktion zulasten des Arbeitnehmers Bestand. Die Verweigerung der Befolgung einer Weisung sollte also auch nach der Änderung der Rechtsprechung sehr sorgfältig überlegt und nur nach Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vollzogen werden.

Achtung: Unser Blog und unsere Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall! Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer, Führungskräfte und Personalabteilungen in allen arbeitsrechtlichen Belangen auch rund um das Thema „Weisungsrecht des Arbeitgebers“ gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF mailen (thiemann@berweck.de), faxen (07721-200033) oder per Post zusenden. Wir schauen diese für ein unverbindliches Angebot durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um das Machbare bestmöglich für Sie zu realisieren. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

Geschrieben von Felix Thiemann am 27.01.2018 Zurück zur Übersicht