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Neue Düsseldorfer Tabelle 2018

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2018. Was ist zu tun?


Ab dem kommenden Jahr verändert sich turnusgemäß die Höhe des gesetzlichen Mindestunterhaltes für Kinder. Damit steigen auch die sonstigen Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle. Der gesetzliche Mindestunterhalt steigt für Kinder von

0 - 5 Jahre auf 348,00 € (+ 6 €)
6 – 11 Jahre auf 399,00 € (+ 6 €)
12 – 17 Jahre auf 467,00 € (+ 7 €)
Ab 18 Jahre bleibt der Volljährigenunterhalt unverändert.


Diese Beträge sind um das hälftige Kindergeld zu bereinigen (bei Volljährigen um das volle Kindergeld). Derzeit beträgt das Kindergeld für das 1. und 2. Kind jeweils 192,00 €, für das 3. Kind 198,00 € und ab dem 4. Kind 223,00 €. Das Kindergeld wird sich ab 2018 ebenfalls geringfügig erhöhen, für das 1. und 2. Kind um jeweils 2,00 €. Auch die Steuerfreibeträge steigen. Eine der bedeutendsten Änderungen ist, dass die erste Einkommensgruppe nunmehr bis 1.900,00 € reicht (bisher nur bis 1.500,00 €), sodass ein höherer Unterhalt als der Mindestunterhalt erst dann zu bezahlen ist. Für diejenigen Unterhaltspflichtigen, deren Einkommen zwischen 1.500,00 €- 1.900,00 € lag, bedeutet dies eine kleine Entlastung. Für die Unterhaltsberechtigten eine geringfügige Verschlechterung ihrer Unterhaltsansprüche.

Der neue Unterhaltsbetrag ist mit Wirkung ab Januar 2018 geschuldet. Wer einen sog. „dynamischen Unterhaltstitel“ besitzt mit der Angabe eines Prozentsatzes, muss nichts tun und kann ohne Weiteres den neuen Unterhalt verlangen und ggf. auch vollstrecken.
Ist der Unterhalt indessen als Festbetrag bestimmt, so bedarf es möglicherweise einer Abänderung. Dies kann durch Errichtung einer geänderten Jugendamtsurkunde oder durch ein gerichtliches Abänderungsverfahren erreicht werden. Wichtig ist, dass der Unterhaltspflichtige in der Regel erst ab Zugang einer konkret bezifferten Zahlungsaufforderung verpflichtet ist, den erhöhten Betrag zu entrichten. Jeder versäumte Monat kostet den Unterhaltsberechtigten bzw. spart dem Unterhaltspflichtigen bares Geld.
Schließlich kann die Erhöhung des Kindesunterhalts auch Auswirkungen auf die Höhe eines evtl. Ehegattenunterhaltes haben. Ganz gleich ob es sich dabei um Trennungs- oder Nachscheidungsunterhalt handelt.

Wir beraten Sie in allen familienrechtlichen Belangen, die mit Ihren Unterhaltsansprüchen oder Zahlungspflichten einhergehen. Sie bestimmen, ob die Beratung in einem persönlichen Gespräch, per Fax, Post, telefonisch oder eMail (wills@berweck.de) stattfinden soll. Wir setzen uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung und entscheiden dann gemeinsam, welcher Auftrag erteilt werden soll.

Geschrieben von am 30.11.2017 Zurück zur Übersicht