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 Felix Thiemann

Geschrieben am 23.10.2017 von:
Felix Thiemann

Das neue AÜG - wie war das nochmal?

 Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit Geltung seit dem 1. April 2017 wirft immer wieder Fragen bei Arbeitgebern auf. Ganz wichtig sind folgende Aspekte:

- Unternehmen dürfen Zeitarbeiter höchstens 18 Monate ausleihen. Danach müssen sie sie übernehmen oder gehen lassen. Wird das Limit überschritten, gilt ein Zeitarbeiter automatisch als Arbeitnehmer des Entleihers – es sei denn, er erklärt binnen eines Monats ausdrücklich, dass er Angestellter der Zeitarbeitsfirma bleiben will. In Tarifverträgen dürfen abweichende Fristen festgelegt werden. Vorherige Einsatzzeiten eines Zeitarbeiters beim selben Unternehmen werden angerechnet, wenn die Unterbrechung nicht mindestens 3 Monate dauerte. Es gilt aber eine großzügige Übergangsregelung. Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes bleiben außen vor. Zeitarbeiter können das 18-monatige Einsatzlimit nicht vor dem 1. Oktober 2018 erfüllen.

- Equal-Pay: Der Lohn von Zeitarbeitern steigt künftig stufenweise auf das Niveau der Festangestellten, die vergleichbare Arbeit leisten. Dieser Prozess muss nach einer Einarbeitungsphase von höchstens 6 Wochen beginnen und spätestens nach 9 Monaten abgeschlossen sein. Auch hier dürfen Tarifparteien abweichendes vereinbaren. Bis zur Lohngleichstellung dürfen maximal 15 Monate vergehen.

- Auf scheinbare Werkverträge auszuweichen bringt nichts: es ist unzulässig, vermeintlich externe „Werkunternehmer“ wie Angestellte oder Zeitarbeiter in den Betrieb einzugliedern. Dann ist das kein Werkvertrag sondern ein Scheinwerkvertrag. Mitarbeiter gelten dann rückwirkend ab Beginn der Tätigkeit als Angestellte des Unternehmens – mit sämtlichen damit verbundenen Rechten, was zum Beispiel den Kündigungsschutz oder Lohnansprüche betrifft.

- Werkverträge nachträglich als „Arbeitnehmerüberlassung“ zu deklarieren, ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien müssen nämlich Arbeitnehmerüberlassungsverträge künftig als solche bezeichnen und den Namen des Entliehenen in den Vertrag schreiben. Die neue „Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht“ verhindert, dass irgendjemand sonst als Zeitarbeiter eingestuft werden kann.

- Streikbrecherverbot: Firmen dürfen Zeitarbeiter nicht zur Übernahme von Aufgaben streikender Angestellter übernehmen. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu einer halben Million Euro geahndet.

Achtung: Unser Blog und unsere Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall! Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer und Personalabteilungen in Unternehmen in allen arbeitsrechtlichen Belangen auch rund um das Thema Arbeitnehmerüberlassung gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF mailen (thiemann@berweck.de), faxen (07721-200033) oder per Post zusenden. Wir schauen diese für ein unverbindliches Angebot durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung um das Machbare bestmöglich für Sie zu realisieren. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

Geschrieben von Felix Thiemann am 23.10.2017 Zurück zur Übersicht