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 Felix Thiemann

Geschrieben am 18.07.2017 von:
Felix Thiemann

Vorläufige Versetzung von Arbeitnehmern. Zulässig?



Der 5. Senat am Bundesarbeitsgericht vertritt bisher die Auffassung (Urteil vom 22.2.2012 – 5 AZR 249/11), dass sich ein Arbeitnehmer auch über eine unbillige (unzulässige) Weisung seines Arbeitgebers, die nicht aus anderen Gründen unwirksam ist, nicht hinwegsetzen darf, solange keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, die die Unwirksamkeit der Weisung feststellt.

Das war (und ist) für viele Arbeitnehmer ein Problem. So kann zum Beispiel ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die unzulässige Weisung erteilen, seine Arbeit an einem anderen und geographisch weit entfernten Standort aufzunehmen. Der Arbeitnehmer hat dieser Weisung dann vorläufig zu befolgen, bis das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Weisung feststellt. Und das kann viele Monate dauern und den Arbeitnehmer in große Probleme stürzen.

Von dieser bisherigen Rechtsprechung des fünften Senats möchte der zehnte Senat am Bundesarbeitsgericht in Zukunft abweichen. Der zehnte Senat am Bundesarbeitsgericht möchte die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nicht – auch nicht vorläufig – folgen muss.

Der zehnte Senat hat daher beim fünften Senat angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält. Dann müsste gegebenenfalls der große gemeinsame Senat am Bundesarbeitsgericht angerufen werden.

Man darf gespannt sein, wie der fünfte Senat auf die Anfrage des zehnten Senats antwortet.

Vergleiche auch die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 25/17 vom 14. Juni 2017 im Verfahren 10 AZR 330/16.


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Geschrieben von Felix Thiemann am 18.07.2017 Zurück zur Übersicht