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 Felix Thiemann

Geschrieben am 02.07.2017 von:
Felix Thiemann

BSG: Kein Elterngeld für Urlaubs- und Weihnachtsgeld


Heute stelle ich eine aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.06.2017 (Aktenzeichen: B10 EG 5/16 R) vor, das junge Eltern, die in die Elternzeit gehen, wenig begeistern wird.

Nach der Entscheidung der Kasseler Richter werden Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlungen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Das vom Staat bezahlte Elterngeld berechnet sich nach dem vor der Elternzeit vom Arbeitgeber gezahlten Lohn. Eltern können Elterngeld in Höhe von 67 % ihres durchschnittlichen, zwölf Monate vor der Geburt des Kindes erhaltenen Nettoeinkommens beanspruchen, höchstens 1.800,00 Euro monatlich.

„Sonstige Bezüge“, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind nach dem Urteil des BSG nicht anzurechnen.    Schlecht für alle werdenden Eltern!

Klüger dürfte es also sein, Weihnachts- und Urlaubsgeld gleich in den regemäßig vom Arbeitgeber bezahlten Lohn hineinzurechnen und verstetigt Monat für Monat zu je 1/12 zur Auszahlung zu bringen, wie es viele Arbeitgeber ihren Beschäftigten bereits anbieten, worauf aber aus Arbeitnehmerperspektive (leider) kein Rechtsanspruch besteht.


Achtung: Unser Blog und unsere Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall! Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer und Personalabteilungen in Unternehmen in allen arbeitsrechtlichen Belangen auch rund um das Thema Elternzeit gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF mailen (thiemann@berweck.de), faxen (07721-200033) oder per Post zusenden. Wir schauen diese für ein unverbindliches Angebot durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung um das Machbare bestmöglich für Sie zu realisieren. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

Geschrieben von Felix Thiemann am 02.07.2017 Zurück zur Übersicht