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 Felix Thiemann

Geschrieben am 16.06.2017 von:
Felix Thiemann

Achtung bei Fremdpersonaleinsatz: Reform der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit)

Zum 1. April 2017 ist das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Kraft getreten.

Dies sind die wesentlichen Neuregelungen:
- Einführung einer Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht (§ 1 Abs. 1, Satz 5 und 6 AÜG). Die Arbeitnehmerüberlassung muss im Vertrag als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers muss benannt werden. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da bei einem Verstoß ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher nach § 9 Abs. 1 Nr.1a AÜG fingiert wird und Bußgelder drohen)
- Grundsätzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten mit Abweichungsmöglichkeit nur durch Tarifvertrag (im Entleihbetrieb), § 1 Abs. 1b AÜG. Erleichterung: Zeiten vor dem 1.4.2017 werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Auch hier drohen bei Verstoß Bußgelder und das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher.
- Equal Pay nach 9 bzw. spätestens 15 Monaten, § 8 AÜG
- Einsatzverbot von Leiharbeitnehmern in vom Arbeitskampf betroffenen Entleihbetrieben
- Kein Ketten-, Zwischen- und Weiterverleih zulässig
- Umfangreiche Unterrichtungsrechte für den Betriebsrat

Achtung: Unser Blog und unsere Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall! Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer und Personalabteilungen in Unternehmen in allen arbeitsrechtlichen Belangen auch rund um das Thema Arbeitnehmerüberlassung und Fremdpersonaleinsatz gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen (thiemann@berweck.de), zufaxen (07721-200033) oder per Post zusenden. Wir schauen diese für ein unverbindliches Angebot durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung um das Machbare bestmöglich für Sie zu realisieren. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

Geschrieben von Felix Thiemann am 16.06.2017 Zurück zur Übersicht