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 Felix Thiemann

Geschrieben am 21.05.2017 von:
Felix Thiemann

Landesarbeitsgericht: Weitergabe von Patientendaten via Whatsapp - fristlose Kündigung


Eine 52 Jahre alte medizinische Fachangestellte (Arzthelferin) arbeitete seit rund 3 Jahren in einer radiologischen Praxis, wo sie unter anderem für die Aufnahme von Terminen mit Patienten zuständig war. Ihr monatlicher Verdienst lag bei rund 2.000 Euro brutto. Im Arbeitsvertrag war klar geregelt, dass alle Praxisvorgänge sowie die Namen aller Patienten geheim zu halten sind.

Nachdem eine der Fachangestellten und ihrer Tochter persönlich bekannte Patientin einen MRT-Termin abgesagt hatte, fotografierte die Arzthelferin den Bildschirm mit Patientendaten (Name und Geburtsdatum der Patientin, zu untersuchender Körperbereich und damit korrespondierend das für die Untersuchung zu reservierende MRT-Gerät) mit ihrem Smartphone und schickte das Bild via Whatsapp an ihre Tochter mit dem Bemerken „mal sehen, was die wieder hat…“.

Die Tochter zeigte das Bild in ihrem Sportverein herum und so kam die Sache heraus. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az: 12 Sa 22/16) hat die fristlose Kündigung bestätigt und festgestellt:
1. Verletzt eine medizinische Fachangestellte (Arzthelferin) ihre arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht dadurch, dass sie Patientendaten an eine nicht berechtigte Person weitergibt, stellt dies an sich einen wichtigen Grund dar, das Arbeitsverhältnis der Fachangestellten außerordentlich zu kündigen.
2. Im Hinblick auf die Schwere eines solchen Vertragsverstoßes kann eine Abmahnung der Fachangestellten entbehrlich sein, weil sich das Vertrauen des Arbeitgebers in die Diskretion der Fachangestellten nicht wiederherstellen lässt.



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Geschrieben von Felix Thiemann am 21.05.2017 Zurück zur Übersicht